Männerturnverein Rheinfelden

Statuten

Männerturnverein Rheinfelden

Gegründet 5. März 1910

STATUTEN

Präambel: Am 5. März 1910 wurde die Männerriege Rheinfelden als Untersektion des Turnvereins Rheinfelden gegründet. Seit 1. Januar 2005 besteht die Männerriege (MR) als selbstständiger Verein weiter aufgrund eines Beschlusses der Generalverammlung vom 3. März 2004. Mit der Genehmigung dieser Statuten wird der Verein umbenannt in Männerturnverein Rheinfelden (MTV).
Statutenänderung: 03. März 2022

 

I.             NAME  UND  SITZ

Art.         1
Der Männerturnverein Rheinfelden ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

Art.         2
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Rheinfelden

II.            ZWECK  DES  VEREINS

Art.         3
Der Verein 
- bezweckt die Förderung des Fitnessturnens und der Spiele seiner ihm 
  angehörenden Altersstufen
- fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern
- ist parteipolitisch und konfessionell neutral
- kann Reisen und Ausflüge organisieren
- kann Verbänden, die auf anderen Gebieten ähnliche Ziele verfolgen, als
  Kollektivmitglied beitreten oder diese unterstützen.

Art.         4
Der Verein ist Mitglied
- des Kreisturnverbandes Fricktal
- des Aargauer Turnverbandes
- und über diese Verbände somit auch Mitglied des Schweizerischen 
  Turnverbandes (STV) deren Statuten und Reglementen sie sich 
  unterstellen

III.           MITGLIEDSCHAFT 

Art.       5
Dem MTV kann jedermann beitreten. Einen Antrag zur Aufnahme neuer Mitglieder stellt der Vorstand an die Generalversammlung.

Art.         6
Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Austretende haben den Beitrag für das laufende Jahr noch zu bezahlen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Art.         7
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Art.         8
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art.         9
Passivmitglied oder Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages.
 

IV.          RECHTE UND PFLICHTEN

Art.       10
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Statuten und Entscheide des Vereins zu befolgen und das Wohl des Vereins zu fördern.
 

Art.       11
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten.
 

Art.       12
Der Besuch des Turn- und Spieltrainings und die Teilnahme an der GV sind freiwillig.
 

Art.       13
Die Mitglieder verpflichten sich, bei Aktivitäten des Vereins mitzuhelfen.

V.           ORGANE

Art.         14
Die Organe des Vereins sind
-  Generalversammlung  (GV) 
-  Vereinsversammlung  (VV) 
-  Vorstand (VS                                                         
-  Revisoren    
                                                                                                                              

Art.         15
Die GV als oberstes Organ findet in der Regel im 1. Quartal des Vereinsjahres statt.

Sie setzt sich zusammen aus den

-  Aktivmitgliedern
-  Passivmitgliedern
-  Revisoren

Art.         16
Der GV obliegen folgende Geschäfte

-  Genehmigung des Protokolls der letzten GV
-  Mutationen
-  Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des Leiters Fitness
-  Abnahme der Jahresrechnung des Vereins
-  Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Leiterentschädigung
-  Genehmigung des Budgets inkl. Festsetzung der Finanzkompetenz des 
   Vorstandes
-  Genehmigung des Jahresprogrammes
-  Wahl des Präsidenten
-  Wahl des Leiters Fitness
-  Wahl der übrigen Mitglieder des VS
-  Wahl der Revisoren
-  Ehrungen
-  Statutenrevisionen
-  Verschiedenes

Art.         17

Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen.
 

Art.         18
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen.

Die GV ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist.

Art.         19
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.

Art.         20
Sämtliche Aktiv- und Passivmitglieder sind an der GV stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

Art.         21
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr der Stimmenden).

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen (siehe Art. 41/42), Auflösung/Fusion (siehe Art. 44), entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Vereinsversammlung

Art.         22
Die Vereinsversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder (ohne Passive und Gönner) einberufen und behandelt alle laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen.

Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Aktivmitglieder anwesend ist.
 

Einladungen zu Vereinsversammlungen

Art.         23
Die Einladungen haben schriftlich 14 Tage im Voraus zu erfolgen.

Vorstand
 

Art.         24
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und setzt sich zusammen aus

-  Präsident
-  übrige 2 bis 4 Mitglieder

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand konstituiert sich unter der Leitung des Präsidenten selbst soweit die Chargen nicht durch Wahlen zugeteilt wurden.
 

Art.         25
Die Obliegenheiten des VS sind

-  allgemeine Leitung des Vereins
-  Leiten und überwachen des Turnbetriebes durch den Leiter Fitness. 
   Er verpflichtet sich, die nötigen Kurse zu besuchen.
-  Vertretung nach aussen
-  Führen der Buchhaltung

Art.       26
VS-Mitglieder sind während ihrer Amtsdauer von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.

Art.         27
Der VS besammelt sich, wenn es der Präsident oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder als notwendig erachten. Bei Stimmengleichheit im VS entscheidet der Präsident.

Art.        28
In dringenden Fällen kann der VS Beschlüsse fassen, die in die Kompetenz der GV fallen. Diese Beschlüsse sind der nächsten GV zur Genehmigung zu unterbreiten.
 

Art.         29
Der Präsident und/oder Vizepräsident zeichnet zu Zweien mit dem Sekretär und/oder Kassier rechtsverbindlich. 

Für Wertschriftenanlagen und -transaktionen zeichnen der Präsident oder Vizepräsident und der Kassier zu Zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent kann dem Kassier Einzelunterschrift erteilt werden.

Revisoren

Art.         30
Das Revisorenteam umfasst zwei Mitglieder und wird wie der Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Art.         31
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Abrechnungen von Festanlässen, Reisen und Ausflügen sowie das Protokoll der GV. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV.
 

Art.         32
Die Revisoren führen, sofern notwendig, das Stimm- und Wahlbüro an der GV.

VI.          VERWALTUNG

Art.       33
Über alle Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
 

Art.      34
Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände.

VII.         FINANZEN

Art.         35
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.

Art.         36
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus

-  Mitgliederbeiträgen
-  Erträgen des Vereinsvermögens
-  Gewinnen von Veranstaltungen
-  freiwilligen Beiträge und Schenkungen

Art.         37
Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus

-  Verbandsbeiträgen
-  Verwaltungskosten
-  Turnbetriebskosten
-  Übernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen
-  Neuanschaffungen
-  weiteren durch die GV oder den VS beschlossenen Ausgaben
   gemäss Budget
-  einer ausserordentlichen Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets,
   die jeweils alljährlich von der GV zu beschliessen ist

Art.         38
Der Mitgliederbeitrag wird von der GV festgelegt; er beträgt maximal Fr. 150.00

Art.         39
Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten, ausgenommen Aktien, angelegt werden. Der VS bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen sind.

Art.         40
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen. Die Teilnahme am Turnbetrieb geschieht auf eigenes Risiko.
 

VIII.        REVISIONS-  UND  VOLLZUGSBESTIMMUNGEN

Art.         41
Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.

Art.         42
Eine Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art.         43
Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten der übergeordneten Verbände bzw. Bestimmungen des ZGB.

Art.         44
Die Auflösung/Fusion kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art.         45
Bei einer Auflösung des Vereins entscheidet die Versammlung über die Verwendung eines allfällig noch vorhandenen Vermögens.

Art.         46
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 2. März 2006 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Kreisturnverband Fricktal in Kraft.

Ort und Datum

Rheinfelden, 2. März 2006 

Für die Männerriege Rheinfelden

Der Präsident:    Klaus Zahnd
Der Sekretär:     Martin Irniger                       

Anlässlich der Generalversammlung vom 03. März 2022 wurde folgende Änderung des Art 38 vorgenommen:

bisher:  Der Mitgliederbeitrag wird von der GV festgelegt; er beträgt max. Fr. 120.00
neu:      Der Mitgliederbeitrag wird von der GV festgelegt; er beträgt max. Fr. 150.00

Der Präsident:   H.J. Degen           Der Aktuar:  Ernst Walther

Vorliegende Statuten wurden durch den Vorstand des Kreisturnverbandes Fricktal anlässlich seiner Sitzung vom  24.03.2022 genehmigt. 

Name

Sitz

Zweck, Neutrali­tät

Zugehörigkeit

Enitritt

Austritt  

Streichung

Ausschluss

Passivmitglieder Gönner

Beitragspflicht

Turnstunde / GV


Unterstützung

Organe

Termin und Zu­sammensetzung

Geschäfte

Eingabefrist für Anträge

Einberufung, Beschlussfähig­keit

Ausserordentli­che GV

Antragsrecht

Wahlen und Ab­stimmungen

Einberufung, Kompetenz

Einladung

Zusammen-

setzung

Aufgaben

Beitragsbefreiung

Einberufung

 a.o. Beschlüsse 

Zeichnungs-berechtigung

Zusammenset­zung

Aufgaben

Stimm- und Wahlbüro


Protokoll

Archiv

Geschäftsjahr

Einnahmen

Ausgaben

Mitgliederbei­träge

Vermögensan­lage

Haftung

Teilrevision

Totalrevision

Besondere Fälle

Auflösung

Vermögensver­wendung bei Vereinsauflösung

Inkrafttreten